(gültig ab 1. Juni 2011 – Stand 2021)
Allgemeines
Mit «Verkäufer» bzw. «wir», «uns», «unser» etc. ist PRODUX concepts & services AG, Industriestrasse 27, 4703 Kestenholz, Schweiz, gemeint.
Unsere «Allgemeinen Verkaufsbedingungen» gelten für alle – auch die zukünftigen – Verträge, Lieferungen und Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen und Auskünfte.
Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen sind für uns nur dann verbindlich, sofern wir sie ausdrücklich schriftlich und unterschriftlich anerkennen.
Vertragsentstehung
Unsere freibleibenden Preislisten und freibleibenden Angebote sind Einladungen zur verbindlichen Offertstellung durch den Käufer. Die von uns gemachten Angaben zu Waren und Dienstleistungen sowie die diesbezüglichen Preise (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind indikativ und freibleibend.
Die Bestellung respektive der Auftrag des Käufers, egal ob schriftlich oder mündlich platziert, gilt als verbindliche Offerte.
Ein Vertrag kommt allerdings erst durch unsere ausdrückliche und schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Weichen die darin enthaltenen Angaben von der Bestellung respektive dem Auftrag des Käufers ab, so hat dieser, sofern er die Angaben in der Auftragsbestätigung nicht gelten lassen will, uns dies innert 5 Kalendertagen schriftlich mitzuteilen, andernfalls wir nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass der Käufer diese akzeptiert und also ein Vertrag mit den Angaben in der Auftragsbestätigung zustande gekommen ist.
Leistungen
Die Pflichten der Parteien, der Erfüllungsort und der Übergang von Nutzen und Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer bezüglich der Ware richten sich nach dem vereinbarten INCOTERM sowie dem in diesem Zusammenhang vereinbarten Ort. Ist kein INCOTERM vereinbart, so gilt EXW.
Der Verkäufer kann, entgeltlich oder aus Kulanz, Zusatzdienstleistungen anbieten und/oder erbringen (z.B. Beladung und/oder Organisation des Transports bei EXW, FCA, FOB). Ebenso versucht der Verkäufer nach Möglichkeit, besonderen Wünschen des Käufers zu Verpackung oder Versand (Versandart, Eilsendungen, Teillieferungen, Versicherung etc.) nachzukommen. Beides geschieht allerdings immer auf Gefahr, Kosten und ggfs. im Namen des Käufers und ohne dass dies an der Wirksamkeit und den Folgen des vereinbarten INCOTERM etwas ändern würde.
Beinhaltet das vereinbarte INCOTERM eine Einfuhr und/oder Verzollungsverpflichtung des Verkäufers (DAP, DPU, DDP), so hat der Käufer den Verkäufer auf besondere Zoll- und Importbestimmungen des Ziellandes hinzuweisen.
Preisänderungen mangels Vorhersehbarkeit bzw. nach Vertragsschluss
Bei Vertragsabschluss nicht vorhergesehene Kosten (wie z.B. ausländische Zölle, Steuern oder andere gesetzliche Abgaben) und/oder die Erhöhung von Werkspreisen, Steuern, Zöllen oder anderen gesetzlichen Abgaben, Transportkosten, Versicherungsprämien etc. zwischen Vertragsabschluss und Zeitpunkt der Erfüllung sind vom Käufer zu tragen.
Termine
Der von uns im freibleibenden Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannte Wunschtermin bzw. bestätigte Liefertermin ist als Richtwert zu verstehen, welcher von uns nach Möglichkeit eingehalten wird. Ein Wunschtermin bzw. bestätigter Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware nach dem entsprechenden INCOTERM am Erfüllungsort bereitsteht respektive eintrifft und dies dem Käufer schriftlich mitgeteilt wurde.
Kann der Verkäufer ohne sein Verschulden die Ware aus irgendeinem Grund nicht oder nicht rechtzeitig von seinem eigenen Lieferanten, Lagerhalter oder Transporteur erhältlich machen, so hat der Verkäufer jedes Interesse daran, diese Folge raschestmöglich zu beheben. Der Verkäufer ist in solchen Fällen berechtigt, den Wunschtermin bzw. bestätigten Liefertermin für die Erfüllung um bis zu maximal 12 Monate zu verlängern. Der Käufer hat keinerlei Anspruch auf den Ersatz allfälliger Verspätungs- oder anderer aus solchen Beschaffungsschwierigkeiten des Verkäufers resultierenden Schäden.
Annahmeverzug des Käufers
Der Käufer hat die Pflicht, die Ware zum mitgeteilten Zeitpunkt am Erfüllungsort anzunehmen und alle hierfür notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, ansonsten er ohne weitere Fristansetzung in Annahmeverzug gerät und die Kosten für die Lagerhaltung der von ihm gekauften Ware (ggfs. nach freiem Ermessen des Verkäufers in einem externen Lager) und den Transport dahin zu tragen hat.
Der Verkäufer hat erfüllt respektive geliefert, wenn und sobald die Ware zum mitgeteilten Zeitpunkt am Erfüllungsort bereitstand respektive geliefert wurde, egal ob eine Annahme durch den Käufer respektive die Übergabe an ihn oder seinen Transporteur tatsächlich stattfindet oder nicht.
Der Verkäufer hat bei Fällen von Annahmeverzug des Käufers darüber hinaus das Recht, innert 10 Kalendertagen nach Annahmeverzug zu erklären (i) auf die nachträgliche Annahme zu verzichten und Schadenersatz (positives Vertragsinteresse) zu verlangen, (ii) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz (negatives Vertragsinteresse) zu verlangen oder (iii) weiterhin die Annahme und den Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen.
Höhere Gewalt
«Höhere Gewalt» bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welcher/-s eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Obliegenheiten oder Verpflichtungen aus dem Vertrag, welche keine Zahlungsverpflichtung ist, zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis ausserhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses durch die betroffene Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden, Ereignissen vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter (a) und (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffneter Konflikt und die ernsthafte Drohung eines solchen (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf feindliche Angriffe, Blockaden, Militärembargo); bewaffnete Feindseligkeiten; Invasion; Akte eines ausländischen Feindes; militärische Mobilmachung; Bürgerkrieg; Rebellion; Revolution; militärische/polizeiliche oder an sich gerissene Macht; Aufstand; zivile Unruhen oder Aufruhr; Plünderungen; Akte des zivilen Ungehorsams; Terrorakt; Sabotage; Piraterie; staatliche Akte, behördliche Anweisungen/Bestimmungen/Massnahmen von Regierungen, Gerichten oder Behörden ungeachtet deren Rechtmässigkeit (z.B. Gesetze, Verfügungen, Embargos, Währungsabwertungen, Strafzölle, Ausfuhrbeschränkungen, etc.); Ausgangssperren; Enteignung; Zwangserwerb; Aneignung; Beschlagnahme; Verstaatlichung; Gottesakte; Pest; Epidemie/Pandemie; Naturkatastrophen (wie z.B., aber nicht nur, heftiger Sturm, Zyklon, Taifun, Hurrikan, Tornado, Schneesturm, Erdbeben, Vulkanismus, Erdrutsch, Flutwelle, Tsunami, Überschwemmung, Beschädigung oder Zerstörung durch Blitzschlag, Dürre); Explosion; Feuer; Zerstörung von Maschinen, Anlagen, Fabriken und jeglicher Art von Installationen; längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation oder elektrischem Strom, Wasser, etc.; Arbeitsunruhen wie, aber nicht beschränkt auf Boykott, Streik und Aussperrung; Bummelstreik; Besetzung von Fabriken und Gebäuden; sowie die Pflichterfüllung auf ähnliche Weise beeinträchtigende Ereignisse.
Bei einem Lieferanten oder Transporteur des Verkäufers eingetretene Höhere Gewalt kann der Verkäufer wie eigene Höhere Gewalt gegenüber dem Käufer geltend machen.
Die Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (ausser es handelt sich um die Leistung des Kaufpreises) und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern sie dies innert 10 Kalendertagen mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht innert dieser Frist, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht.
Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch eine Partei verhindert.
Wenn die Dauer des Hindernisses 12 Monate überschreitet, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei zu kündigen und dies ohne irgendwelche Haftungsfolge.
Härteklausel
Verändert der Eintritt von Ereignissen das Gleichgewicht des Vertrages grundlegend, und (a) sind diese Ereignisse nach Vertragsabschluss eingetreten oder der benachteiligten Partei bekannt geworden und (b) hatten diese Ereignisse vernünftigerweise durch die benachteiligte Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berücksichtigt werden können; und (c) liegen diese Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der benachteiligten Partei, so kann sie unter Angabe der Gründe hierzu verlangen, dass die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist nach der Geltendmachung dieser Klausel alternative Vertragsbedingungen aushandeln, die einen vernünftigen und billigen Interessenausgleich ermöglichen. Die Anrufung dieser Klausel durch den Käufer befreit ihn auf keinen Fall davon, einstweilen seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen.
Wenn Absatz 1 dieser Klausel Anwendung findet, die Parteien jedoch nicht in der Lage waren, alternative Vertragsbedingungen gemäss jenem Absatz zu vereinbaren, ist der Verkäufer berechtigt, (a) den Richter oder das Schiedsgericht zu ersuchen, den Vertrag mit Hinblick auf die Wiederherstellung des Gleichgewichts anzupassen oder (b) vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ihn eine irgendwie geartete Schadenersatzpflicht trifft. Der Käufer ist berechtigt, den Richter oder das Schiedsgericht zu ersuchen, den Vertrag mit Hinblick auf die Wiederherstellung des Gleichgewichts anzupassen.
Zahlungsbedingungen
Zahlungen des Käufers haben, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlungsrückstand ist zusätzlich Verzugszins von 5% p.a. geschuldet. Verzug bezüglich Warenleistungspflicht, Höhere Gewalt oder ein Härtefall berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, jegliche ausstehende Warenposten (namentlich auch solche aus anderen Verträgen) sofort und ohne Weiteres zurückzubehalten und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für jeden uns durch Zahlungsverzug entstandenen Schaden haftet der Käufer unbeschränkt.
Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen mit Ansprüchen des Käufers zu verrechnen, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Ansprüche resultieren. Im Gegenzug ist der Käufer nicht berechtigt, seine Ansprüche mit seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber zu verrechnen.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung aller unserer Forderungen gegenüber dem Käufer, respektive bis zur vollständigen Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks. D.h. der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, solange wir Forderungen gegenüber dem Käufer (aus welchem Rechtsgrund auch immer) im Zusammenhang mit dem Geschäftsverhältnis haben. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf das Ganze, sollte der Käufer unsere Ware mit einer anderen, ihm gehörenden Sache verbinden oder unsere Ware darin einbauen.
Die Forderung des Käufers aus einer Weiterveräusserung bzw. aus einer Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware wird bereits bei Vertragsabschluss zur Sicherung unserer Forderungen aus dem bestehenden Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach einer Weiterverarbeitung oder an einen oder mehrere Abnehmer veräussert wird.
Mängelrüge
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware am Erfüllungsort sofort, d.h., innert 8 Kalendertagen ab angezeigtem Erfüllungszeitpunkt, und vor dem Wegtransport vom Erfüllungsort ordentlich und sorgfältig zu prüfen und gegenüber dem Verkäufer die Mängel bzw. Vertragswidrigkeit sofort schriftlich und detailliert zu rügen, unter genauer Angabe des Mangels respektive der Vertragswidrigkeit.
Darüber hinaus gilt die Frist zur Mängelrüge als verwirkt, ausser der Käufer beweist, (a) dass die Ware schon am Erfüllungsort und zum Erfüllungszeitpunkt mangelhaft bzw. vertragswidrig war (und der Mangel bzw. die Vertragswidrigkeit nicht (auch) auf dem respektive durch den Wegtransport hätte entstehen können), und (b) dass es sich beim Mangel bzw. der Vertragswidrigkeit um einen versteckten Mangel/eine versteckte Vertragswidrigkeit handelt, welche/r im Zeitpunkt der Erfüllung am Erfüllungsort trotz ordentlicher und sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden konnte, und (c) dass er den Mangel bzw. die Vertragswidrigkeit schriftlich und detailliert innert 8 Kalendertagen (beim Verkäufer eingehend) seit dem Zeitpunkt, an dem der versteckte Mangel bzw. die versteckte Vertragswidrigkeit bei gebotener Sorgfalt hätte entdeckt werden können und absolut innert zwei Jahre nach dem Erfüllungszeitpunkt, gerügt hat.
Die vom Verkäufer im freibleibenden Angebot (Einladung zur Offertstellung) bzw. der Auftragsbestätigung zu den Eigenschaften der Ware gemachten, besonderen Angaben gelten nur insofern als zugesicherte Eigenschaften, als dass der Verkäufer mit Ware von der gleichen Art und Qualität wie die bestellte Ware zu erfüllen hat. Geringfügige Abweichungen von +/- 5 % vom vereinbarten Gewicht, Anzahl und/oder Abmessungen stellen keinen Mangel dar.
Für den von unseren Lieferanten (d.h. den Verkäufern des Verkäufers) anerkannten Mangel bzw. anerkannte Vertragswidrigkeit leisten wir nach unserer Wahl (a) Ersatz der Ware, (b) stellen sie instand oder (c) nehmen die Ware ohne Ersatzlieferung zurück und schreiben dem Käufer den Kaufpreis gut. Sämtliche weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Anerkennt unser Lieferant den Mangel bzw. die Vertragswidrigkeit nicht, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
Auf jeden Fall verjähren jegliche Gewährleistungsansprüche absolut innert zwei Jahren nach Erfüllung.
Sollte die Beseitigung der festgestellten Mängel bzw. der Vertragswidrigkeit fehlschlagen, so hat der Verkäufer ein erneutes Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rücknahme der Ware unter Gutschreibung des Kaufpreises.
Der Käufer hat auf seine Kosten die mangelhafte bzw. vertragswidrige Ware sorgfältig aufzubewahren und uns oder unserem Lieferanten auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen auch die Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel bzw. Vertragswidrigkeit an Ort und Stelle zu inspizieren. Gibt uns der Käufer diese Gelegenheit nicht oder stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Der Verlust der Gewährleistungsansprüche tritt auch ein, wenn ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung an der bemängelten Ware Änderungen vorgenommen, diese weiterveräussert oder vernichtet wird.
Haftungsausschluss
Jegliche Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer, egal ob vertraglicher oder ausservertraglicher Natur, werden im gesetzlich zulässigen Umfang abbedungen (insb. Art. 100 und 101 OR). In allen nicht wegbedingbaren Fällen werden ausschliesslich direkte, vertragstypische und vorhersehbare Schäden ersetzt, wobei der Käufer zu beweisen hat, dass der Schaden vertragstypisch ist, für den Verkäufer vorhersehbar war, und dass den Verkäufer ein Verschulden trifft.
Schriftform
Alle diesen Bedingungen widersprechende Abmachungen, sowie jegliche Anpassungen des Vertrages, inklusive dieser Klausel, sind nur gültig, wenn sie schriftlich und unterschriftlich von uns bestätigt werden.
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) ist/sind so zu ersetzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck soweit zulässig gewahrt wird.
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand/Schiedsklausel
Unabhängig vom Erfüllungsort für die Warenlieferung gilt für sämtliche Zahlungs- und/oder Schadenersatzverpflichtungen des Käufers in jedem Fall der Sitz des Verkäufers (zurzeit Kestenholz, Schweiz) als Erfüllungsort. Der Käufer wählt diesbezüglich in Kestenholz ein Spezialdomizil, auch in Bezug auf Art. 50 Abs. 2 SchKG, wobei dieses Spezialdomizil die Arrestlegung durch den Verkäufer nicht ausschliesst oder hindert.
Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar, unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
Für jegliche Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, inklusive dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche, sind bis zu einem Streitwert von CHF 500’000 – wobei hierfür ausschliesslich auf den Wert der Klage abgestellt wird – ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz des Verkäufers (zurzeit Kestenholz, Schweiz) zuständig. Über diesem Streitwert sind alle Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche, durch ein Schiedsverfahren gemäss der Schiedsordnung der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution («Swiss Rules») zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Bei einem Streitwert bis zu CHF 3’000’000 ist Art. 42(2) Swiss Rules (Stand 2012) anwendbar (Einzelschiedsgericht, beschleunigtes Verfahren). In allen anderen Fällen besteht das Schiedsgericht aus drei Personen. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Solothurn. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch oder, wenn beide Vertragsparteien deutschsprachig sind, Deutsch. Die beklagte Partei hat ihre Einleitungsantwort inklusive allfälliger Widerklage- oder Verrechnungsansprüche (welche sonst verwirkt sind), innert dreissig (30) Tagen nach Erhalt der Einleitungsanzeige einzureichen. Ist ein Dreierschiedsgericht zuständig, so haben die Klägerin mit ihrer Einleitungsanzeige und die Beklagte mit ihrer Antwort auf die Einleitungsanzeige ein Mitglied des Schiedsgerichts zu benennen, ansonsten dieses ohne weiteres vom SCAI Gerichtshof für die säumige Partei zu ernennen ist. Nur bei Vorliegen von triftigen Gründen kann der SCAI Gerichtshof diese Fristen verlängern. Der/die Einzelschiedsrichter/in oder, sofern ein Dreierschiedsgericht zuständig ist, der/die Vorsitzende des Dreierschiedsgerichts soll ein/e im schweizerischen Recht ausgebildete/r, schweizerische/r Anwältin/Anwalt sein, welche/r zum Zeitpunkt der Einleitungsanzeige noch nicht 65 Jahre alt ist und die/der über mindestens 10 Jahre Erfahrung in der Bereinigung von Warenkaufsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten verfügt. Auf das Schiedsverfahren und die allfälligen Beschwerdegründe ist das 12. Kapitel IPRG und nicht der 3. Teil der ZPO anwendbar (Art. 353 Abs. 2 ZPO; Art. 176 Abs. 1 IPRG). Die Parteien können jederzeit und ungeachtet anderer Verfahren beantragen, alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, durch ein Mediationsverfahren nach den Swiss Mediation Rules zu regeln.