(gültig ab 1. Januar 2024)
Allgemeines
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe, soweit nicht in Textform (schriftlich, per Post oder E-Mail) etwas anderes vereinbart wurde.
Durch die Annahme unserer Bestellung bzw. die Lieferung der bestellten Waren erklärt sich der Lieferant mit den vorliegenden Bedingungen einverstanden.
Abweichungen oder Ergänzungen von unseren Einkaufsbedingungen sowie etwaige Zusatzbestimmungen, einschliesslich Preis- und Kursvorbehalte, insbesondere auch abweichende oder ergänzende Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen, sind nur gültig, wenn wir uns in Textform damit einverstanden erklären.
Kosten für die Ausarbeitung von Offerten werden nur aufgrund vorgängiger Vereinbarungen vergütet.
Alle Auslagen, die durch Nichtbeachtung unserer Instruktionen oder durch fehlerhafte und nicht vereinbarte Lieferungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
Vertragsentstehung
Nur Bestellungen in Textform sind gültig. Telefonische oder mündliche Bestellungen sowie Ergänzungen oder Änderungen erhalten nur durch unsere Bestätigung in Textform Gültigkeit. Entsprechendes gilt auch für Nachträge oder Änderungen.
Skizzen Zeichnungen, Kommentare, Spezifikationen usw. bilden Bestandteile unserer Bestellungen, sofern diese darin ausdrücklich erwähnt, datiert und unsererseits visiert sind.
Die Bestellung ist vom Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Bestelldatum zu bestätigen. Geschieht dies nicht, sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche ableiten kann.
Auf Abweichungen von unserer Bestellung ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinzuweisen. Diese werden nur Vertragsinhalt, wenn wir uns damit einverstanden erklärt haben.
In zumutbarem Rahmen sind wir berechtigt, auch nach Erhalt der Auftragsbestätigung Änderungen der bestellten Ware und Menge zu verlangen. Etwaige Auswirkungen auf den Vertragspreis oder die Liefertermine sind uns unverzüglich mitzuteilen und separat zu vereinbaren. Aus der Vertragsänderung resultierende Minderkosten werden vom vereinbarten Vertragspreis in Abzug gebracht.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns bereits bei Abgabe des Angebots auf mögliche Fehler oder Lücken in unserer Offert-anfrage hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, von Bestimmungen des Umweltschutzes, der technischen Zweckmässigkeit oder von regulatorischen Bestimmungen.
Untervergabe
Beabsichtigt der Lieferant, bei ihm bestellte Waren oder Werke durch Dritte fertigen zu lassen, ist rechtzeitig unser Einverständnis unter Bekanntgabe der Unterlieferanten einzuholen.
Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die von seinen Unterlieferanten bezogenen Teile. Der Lieferant verpflichtet sich, die mit uns vereinbarten Geheimhaltungspflichten im gleichen Umfang auf seine Unterlieferanten zu übertragen.
Preise
Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, gelten alle Preise als Festpreise FCA (Landtransport) / FOB (Seefracht) Bestimmungsort (Incoterms 2010 oder aktuellste Version), einschliesslich Verpackung.
Preisanpassungen erfordern zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung beider Parteien.
Bei Bestellungserteilung ohne Preis oder mit Richtpreis behalten wir uns die Preisgenehmigung nach Erhalt der Auftragsbestätigung vor.
Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind nach den Vorschriften der jeweiligen Mehrwert-steuergesetzgebung zu erstellen. Rechnungsadresse ist die PRODUX concepts & services AG, Industriestrasse 27, 4703 Kestenholz, Schweiz oder per Mail an accounting@produx.ch.
Rechnungen, welche die Vorgaben dieser Einkaufsbedingungen nicht einhalten, werden zurückgewiesen und die Zahlung solange ausgesetzt, bis eine vor-schriftsgemäss erstellte Rechnung vorliegt.
Unter der Voraussetzung ordnungs-gemässer Lieferung der Waren, der mitzuliefernden Dokumente und der Rechnung erfolgen Zahlungen, sofern vertraglich nicht anders festgelegt, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Die Frist beginnt in keinem Falle vor dem vereinbarten Liefertermin. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung für den mangelhaften Teil der Lieferung bis zur ordnungsgemässen Nacherfüllung auszusetzen.
Es gelten die individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Wenn nicht individuell vereinbarte Zahlungsbedingungen bestehen, gilt bei Zahlung des Rechnungsbetrages binnen einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungseingang ein Anspruch auf einen Skontoabzug in Höhe von 3 % des Rechnungsbetrages.
Lieferfrist und Verspätungsfolgen, Rücktritt vom Vertrag
Massgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der vertragsmässigen Ware am Bestimmungsort.
Muss der Lieferant annehmen, dass die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingerecht ausgeführt werden kann, hat er uns dies unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der mutmasslichen Dauer der Verzögerung, mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen um Lieferverzögerungen zu vermeiden oder Ersatz von Dritten zu beschaffen. Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen oder Beistellungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat oder wenn die Überschreitung vereinbarter Termine unverzüglich angemahnt wird.
Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer vorgängigen Zustimmung. In diesem Fall sind wir berechtigt, uns aus der vorzeitigen Lieferung entstehende Kosten (Lagerkosten etc.) vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Vorzeitige Lieferungen lassen die vereinbarten Rechnungstermine unberührt.
Teillieferungen bedürfen unserer vorgängigen Zustimmung.
Der Lieferant verpflichtet sich, abgesehen von höherer Gewalt, unabhängig von einem Verschulden, für jeden angefangenen Werktag des Verzuges der Lieferung eine Konventionalstrafe von 0.5 %, maximal 10 % des Kaufpreises zu bezahlen. Engpässe bei der Beschaffung von Rohmaterial und Verzögerungen von Subunternehmern oder Unterlieferanten gelten nicht als höhere Gewalt. Zusätzlich sind wir berechtigt, den die Konventionalstrafe übersteigenden nachgewiesenen Verzugsschaden nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
Ist der Lieferant im Verzug haben wir das Recht, jederzeit nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Ist im Voraus ersichtlich, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, können wir das Recht auf Rücktritt auch schon vor Erreichen des Liefertermins ausüben. Das Gleiche gilt, wenn sich abzeichnet, dass die Anstrengungen des Lieferanten die Verspätung nicht verhindern können. Im Fall eines Rücktritts hat uns der Lieferant alle erfolgten Zahlungen zuzüglich einem Verzugszins von 5 % p.a. zurückzuerstatten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
Wir behalten uns ausserdem das Recht vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen und gegen Bezahlung der angefallenen, nachgewiesenen Kosten und einer Pauschale von 5 % des Vertragspreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns vom Vertrag zurückzutreten und geleistete Anzahlungen zurückzufordern. Weitere Schadenersatzansprüche des Lieferanten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Verpackung, Versand
Die Verpackung muss so ausgeführt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigung während des Transportes und allfälliger anschliessender Lagerung geschützt ist.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren in der von uns vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen.
Für sämtliche Kosten und Nachteile, die sich aus der Nichtbefolgung unserer Weisungen für Transport, Verzollung usw. ergeben, hat der Lieferant einzustehen.
Wir sind berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die für uns günstigste Versandart zu wählen.
Verzollungen sind bei von uns vorgegebenen Agenturen durch-zuführen, sofern die Kosten durch uns getragen werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, die Sendung, wenn nicht anders vereinbart, mindestens 3 Werktage vor Anlieferung zu avisieren. Die Avisierung hat entsprechend den Richtlinien der Anmeldung einer ordentlichen Warenlieferung am Erfüllungsort zu erfolgen. Sämtliche Kosten, die aufgrund einer nicht korrekten Anmeldung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
Angaben auf Rechnungen und weiteren Schriftstücken
Jeder Sendung ist ein detaillierter Lieferschein (Versandanzeige), der unsere Referenzen enthält, beizulegen. Die Rechnung ist uns separat zuzustellen.
Für Sendungen von ausserhalb der europäischen Union (EU) an unsere Lager in Deutschland (DE) und von ausserhalb Schweiz (CH) an unsere Lager in der Schweiz (CH) sind zwingend folgende Dokumente erforderlich:
1. Handelsrechnung
2. Lieferschein
3. EUR1 (ab Warenwert von € 6’000.-)
4. Frachtbrief (CMR)
Für Sendungen innerhalb der europäischen Union (EU) an unsere Lager in Deutschland (DE):
1. Lieferschein
2. Frachtbrief (CMR)
Für Artikel aus Holz gilt zusätzlich noch folgendes:
Für die konforme Umsetzung der HHV (Schweizer Holzhandelsverordnung der EUTR (European Timber Regulation) und der neuen EUDR (European Deforestation Regulation) sind folgende Dokumente zwingend vor jeder Lieferung einzureichen:
1. Legalitätsnachweise für den Holz-einschlag bsp. Einschlaggenehmigung
2. Geokoordinaten vom Holzeinschlag
3. Belege über die komplette Lieferkette bsp. Rechnung vom Holzeinkauf, Transportrechnung für Weiter-transport an Lieferanten etc.
Sollte bei einer Behörden-Kontrolle nicht konforme Importe bemängelt werden, behalten wir uns vor, den Lieferanten in Verantwortung zu ziehen.
Sämtliche Korrespondenz (Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw.) muss folgende Angaben enthalten:
• Komplette Anschrift des Lieferanten
• Steuernummer des Lieferanten
• Unsere Einkaufsbestellnummer
• Bestelldatum
• Unsere Artikelnummer
• EAN-Code falls vorhanden
• Holzart inkl. botanischer Bezeichnung
• Holzherkunft
• Mengen, Brutto/Nettogewicht
• Art der Verpackung
• Zertifizierung (FSC/ PEFC) *(gem. Richtlinien FSC/PEFC)
• Lieferdatum
• Lieferadresse
Liefermengen
Über- und Unterlieferungen sind nur mit unserem Einverständnis zulässig. Für Stückzahlen, Gewichte und Masse sind die Zahlen massgebend, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelt werden.
Eigentums- und Gefahrenübergang
Die Gefahr geht gemäss dem vereinbarten Incoterm auf uns über; wird kein Incoterm vereinbart, sobald die Lieferung am angegebenen Bestimmungsort ordnungsgemäss übergeben worden ist bzw. durch uns abgenommen wurde.
Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftsgemäss oder verspätet zugestellt werden, lagert die Lieferung bis zu deren Eintreffen bei uns auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
Eigentumsvorbehalte an den gelieferten Waren sind ausgeschlossen.
Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Haftpflichtversicherung
Nach Eingang und, sobald es der ordentliche Geschäftsgang tunlich ist, werden wir die Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine Pflicht zu weitergehenden Eingangskontrollen besteht nicht.
Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
Die Leistung von Zahlungen gilt nicht als Verzicht auf Mängelrügen.
Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, die zugesicherten Eigenschaften hat und den vereinbarten Leistungen und Spezifikationen sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und anderen Bestimmungen im vereinbarten Bestimmungsland, insbesondere den einschlägigen Unfallverhütungs-vorschriften, entspricht.
Während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln ist der Lieferant verpflichtet, nach unserer Wahl die Mängel auf seine Kosten unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen oder uns kostenlos mangelfreien Ersatz zu liefern. Alle durch die Reparatur oder Ersatzlieferung entstehenden Zu-satzkosten, namentlich Kosten für den Ausbau und Transport der mangelhaften Ware bzw. die Ersatzlieferung und für den Einbau der Ersatzware trägt der Lieferant.
Ist der Lieferant mit der Behebung von Mängeln im Verzug, oder in dringenden Fällen, sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
Beanstandete Waren oder Teile davon bleiben bis zum mängelfreien Ersatz oder zur Wandlung des Kaufs zu unserer Verfügung. Nach erfolgtem Ersatz stehen sie zur Verfügung des Lieferanten.
Vorbehältlich abweichender Vereinbarungen beträgt die Gewähr-leistungsfrist 36 Monate ab Anlieferung, bzw. falls eine Abnahme vereinbart wurde, ab erfolgreicher Abnahme durch uns.
Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der ein gekauftes Produktionsmittel im Rahmen der Nachbesserung nicht betrieben werden kann.
Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen eines Mangels ist das Ergebnis einer neutralen Begutachtung massgebend. Die Kosten solcher Gutachten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Sie läuft ab dem Eintreffen der Ersatzlieferung oder dem erfolgreichen Abschluss der Nachbesserung und endet frühestens mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
Schlägt die Nachbesserung fehl, bleibt die Ersatzlieferung aus oder ist diese ebenfalls mangelhaft, bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vorbehalten.
Für nicht an der Ware selbst entstandene Schäden haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er hat über eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit weltweiter Deckung zu verfügen und uns auf unser Verlangen einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen. Ferner haftet der Lieferant für sämtliche Kosten von Massnahmen zur Schadensabwehr, insbesondere auch für den präventiven Austausch von Produkten und für andere Kosten einer Rückrufaktion.
Schutzrechte Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren nicht Immaterialgüterrechte Dritter im vereinbarten Bestimmungsland verletzten und stellt uns und unsere Abnehmer von allen sich aus einer Verletzung solcher Rechte ergebenden Ansprüche Dritter frei.
Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel
Unterlagen aller Art wie Muster, Zeichnungen, Modelle und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die er auf unsere Kosten erstellt oder beschafft, bleiben unser Eigentum bzw. werden mit Erstellung unser Eigentum. Wir besitzen sämtliche Rechte daran. Sie sind uns, sobald sie – z.B. zur Ausführung der Bestellung – nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zuzusenden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die dem Lieferanten überlassenen oder nach unseren Angaben hergestellten Fertigungsmittel dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch veräussert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise mit Rechten Dritter belastet oder für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Waren.
Änderungen im Lieferprogramm
Beabsichtigt der Lieferant, das Lieferprogramm mit unseren Produkten anzupassen oder einzustellen, wird er uns dies unverzüglich mitteilen. Diese Mitteilung hat mindestens 12 Monate vor der Anpassung / Einstellung der Produktion zu erfolgen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung eine letzte Bestellung für dieses Lieferprogramm zu marktüblichen Bedingungen zu erteilen.
Der Lieferant wird sich bemühen, auch seine Unterauftragnehmer und Zulieferanten entsprechend zu verpflichten.
Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von uns erhält, beispielsweise technische Informationen, Betriebsgeheimnisse und Einzelheiten unserer Bestellungen, Stückzahlen, technische Ausführung, Bestellkonditionen usw. sowie Erkenntnisse, die er aus unseren Informationen gewinnt, Dritten gegenüber geheim zu halten.
Die Aufnahme unserer Firma in eine Referenzliste, der Hinweis auf unsere geschäftliche Verbindung oder die Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nur nach Einholung unserer Zustimmung gestattet.
Schutz persönlicher Daten
Unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes speichern, verarbeiten und nutzen wir die zur Geschäftsabwicklung mit dem Lieferanten benötigten Daten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen. Die Daten werden zweckbestimmt nur dafür verwendet. Die Datenübermittlung an Dritte, auch ins Ausland, beschränkt sich auf die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten. Der Lieferant erklärt dazu sein Einverständnis.
Schriftform
Alle diesen Bedingungen widersprechende Abmachungen, sowie jegliche Anpassungen des Vertrages, inklusive dieser Klausel, sind nur gültig, wenn sie schriftlich und unterschriftlich von uns bestätigt werden.
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) ist/sind so zu ersetzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck soweit zulässig gewahrt wird.
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand/Schiedsklausel
Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Gesellschaftssitz.
Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar, unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
Für jegliche Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, inklusive dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche, sind bis zu einem Streitwert von CHF 500’000 – wobei hierfür ausschliesslich auf den Wert der Klage abgestellt wird – ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der PRODUX concepts & services AG (zurzeit Kestenholz, Schweiz) zuständig. Über diesem Streitwert sind alle Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Un-gültigkeit, Verletzung oder Auflösung, so-wie quasivertragliche und deliktische Ansprüche, durch ein Schiedsverfahren gemäss der Schiedsordnung der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution («Swiss Rules») zu entscheiden.
Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Bei einem Streitwert bis zu CHF 3’000’000 ist Art. 42(2) Swiss Rules (Stand 2012) anwendbar (Einzelschiedsgericht, beschleunigtes Verfahren). In allen anderen Fällen besteht das Schiedsgericht aus drei Personen. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Solothurn. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch oder, wenn beide Vertragsparteien deutschsprachig sind, Deutsch.
Die beklagte Partei hat ihre Einleitungsantwort inklusive allfälliger Widerklage- oder Verrechnungsansprüche (welche sonst verwirkt sind), innert dreissig (30) Tagen nach Erhalt der Einleitungsanzeige einzureichen. Ist ein Dreierschiedsgericht zuständig, so haben die Klägerin mit ihrer Einleitungsanzeige und die Beklagte mit ihrer Antwort auf die Einleitungsanzeige ein Mitglied des Schiedsgerichts zu benennen, ansonsten dieses ohne weiteres vom SCAI Gerichtshof für die säumige Partei zu ernennen ist. Nur bei Vorliegen von triftigen Gründen kann der SCAI Gerichtshof diese Fristen verlängern.
Der/die Einzelschiedsrichter/in oder, sofern ein Dreierschiedsgericht zuständig ist, der/die Vorsitzende des Dreierschiedsgerichts soll ein/e im schweizerischen Recht ausgebildete/r, schweizerische/r Anwältin/Anwalt sein, welche/r zum Zeit-punkt der Einleitungsanzeige noch nicht 65 Jahre alt ist und die/der über mindestens 10 Jahre Erfahrung in der Bereinigung von Wareneinkaufsstreitigkeiten vor Schieds-gerichten verfügt. Auf das Schiedsverfah-ren und die allfälligen Beschwerdegründe ist das 12. Kapitel IPRG und nicht der 3. Teil der ZPO anwendbar (Art. 353 Abs. 2 ZPO; Art. 176 Abs. 1 IPRG).
Die Parteien können jederzeit und ungeachtet anderer Verfahren beantragen, alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, durch ein Mediationsverfahren nach den Swiss Mediation Rules zu regeln.
Nur der deutsche Vertragstext ist bindend. Die englische Übersetzung dient ausschliesslich zu Informationszwecken.


